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AutorenbildDr. Thomas Schwarz

Verwaltungsgericht Koblenz stoppt Ernennung von Oberstudienräten an Berufsbildenden Schulen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem von mir geführten Eilrechtsschutzverfahren durch Beschluss vom 01.07.2021 zugunsten eines von mir vertretenen Studienrates dem Land Rheinland-Pfalz vorläufig untersagt, die für den Pool zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zum Oberstudienrat/zur Oberstudienrätin im Bereich der Berufsbildenden Schulen mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung meines Mandanten rechtskräftig entschieden worden ist.


Nach den Entscheidungsgründen verstößt die Auswahlentscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) betreffend die Bewerber im sogenannten Pool gegen den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG. Denn hiernach ist in einem Beförderungsverfahren in erster Linie die letzte dienstliche Beurteilung maßgeblich. Ihr kommt eine vorrangige Bedeutung zu. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen einschließlich zurückliegender Beurteilungen ausgeschöpft sind, darf der Dienstherr Hilfskriterien heranziehen, wobei er nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden ist. Er muss ggf. eine Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilung vornehmen, die im vorliegenden Fall unterblieben ist.


Denn nach der Richtlinie „Beförderungsverfahren A13 nach A14 zum einheitlichen Beförderungstermin“ im Bereich des sogenannten Pools wird die letzte dienstliche Beurteilung nur hinsichtlich ihrer Notenstufe (sehr gut, gut usw.) zugrundgelegt. Die Rohpunkte bzw. der Punktwert bleiben jedoch unberücksichtigt. Vielmehr kommen für den Fall, dass mehrere Bewerber in ihrer letzten Beurteilung mit derselben Notenstufe beurteilt wurden, schon Hilfskriterien zur Anwendung. Dies ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz unzulässig und verstößt gegen den Leistungsgrundsatz.


Das Auswahlverfahren ist daher zu wiederholen, die beigeladenen Konkurrenten dürfen so lange nicht befördert werden.


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin und den Beigeladenen steht die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.



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