Auf Antrag eines von mir vertretenen Mandanten hat das Verwaltungsricht Berlin durch nunmehr rechtskräftigen Beschluss vom 10.03.2020 (VG 26 L 464/19) dem Dienstherren untersagt, den Dienstposten des Referatsleiters in einem Bundesministerium dauerhaft mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Mandanten neu entschieden wurde.
Die Auswahlentscheidung leidet an zahlreichen Mängeln:
1.
So fehlte im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits die notwendige Feststellung der Laufbahnbefähigung des Beigeladenen gem. § 16 Abs. 2 BBG.
2.
Außerdem ist die Anlassbeurteilung des Beigeladenen rechtswidrig, weil dieser während des Beurteilungszeitraums von 2 Jahren und 5 Monaten nur 8 Monate in dem Ministerium tätig war, welches die Beurteilung erstellt hat, und über seine Leistungen während des sonstigen Zeitraums keine Erkenntnisse etwa in Form von Beurteilungsbeiträgen eingeholt wurden.
3.
Darüber hinaus fehlt in der im Ankreuzverfahren erstellen Beurteilung des Beigeladenen die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendige Begründung des Gesamturteils.
4.
Schließlich ist der Dienstherr auch zu Unrecht davon ausgegangen, der Mandant und der tarifbeschäftigte Beigeladene seien statusgleich tätig. Gerade für den nicht seltenen Fall, dass ein Beamter und ein Tarifbeschäftigter um einen Dienstposten konkurrieren, enthält der Beschluss wesentliche Ausführungen.
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