Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem von mir für mehrere Betreiber von Campingplätzen und einen Betreiber eines Hotels geführten Normenkontrollverfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 20.04.2021 - 6 C 11131/20.OVG - die Gästebeitragssatzung der Stadt Lahnstein antragsgemäß für unwirksam erklärt.
Der Senat begründet dies mit mehreren Mängeln der Satzung:
Die Stadt Lahnstein hat den Kreis der Gästebeitragspflichtigen in unzulässiger Weise eingegrenzt. § 12 Abs. 2 Satz 2 KAG gibt unmittelbar und abschließend vor, wer Gästebeitragspflichtiger ist. Hiernach sind nämlich alle Personen beitragspflichtig, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Beitragspflichtig ist hingegen nicht, wer sich in der Gemeinde zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts zum vorübergehenden Besuch aufhält (Satz 3).
Mit Blick auf diesen eindeutigen Wortlaut darf der Kreis der Gästebeitragspflichtigen durch eine gemeindliche Satzung grundsätzlich weder erweitert noch beschränkt werden. Das Gesetz räumt der Gemeinde zwar – in den Grenzen des gemeindlichen Haushaltswirtschaftsrechts – ein Ermessen insbesondere bei den Fragen ein, ob ein Gästebeitrag überhaupt erhoben wird, und falls ja, auf welches Gebiet er bezogen (§ 12 Abs. 4 KAG) und ob er neben einem Tourismusbeitrag gem. § 12 Abs. 1 KAG oder neben Benutzungsgebühren gem. § 7 Abs. 1 KAG erhoben wird. Die persönliche Beitragspflicht hat der Gesetzgeber hingegen selbst geregelt. Ein Ermessen der Gemeinde zu einer abweichenden Ausgestaltung des Kreises der Beitragspflichtigen kann auch nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden hergeleitet werden, denn das Selbstverwaltungsrecht besteht nur im Rahmen der Gesetze (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).
Von der unmittelbar kraft Gesetzes bestehenden Gästebeitragspflicht kann die Beitragssatzung eine Befreiung nur aus „wichtigen Gründen“ vorsehen. Das Gesetz ermächtigt mit dieser Billigkeitsvorschrift den gemeindlichen Satzungsgeber, die dem Grunde nach bestehende Gästebeitragspflicht für bestimmte Personengruppen aus wichtigen (etwa sozialen, familiären oder sonstigen sachlichen) Gründen vollständig entfallen zu lassen. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit alle möglichen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ohne Weiteres rechtlich zulässig wären. Ob wichtige Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar
Einen solchen von § 12 Abs. 2 Satz 4 KAG geforderten wichtigen Grund, der eine Befreiung von der Gästebeitragspflicht rechtfertigt, liegt nach Auffassung des OVG im Fall der Gästebeitragssatzung der Stadt Lahnstein weder für die Befreiung der Zweitwohnungsinhaber noch für die Befreiung stationär in einer Klinik aufgenommener Personen noch für die Befreiung von Personen vor, deren Unterkunftnahme auf berufsbedingter Veranlassung beruht.
Diese Fehler führten zur Nichtigkeit der gesamten Satzung
Comments