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Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Polizeidienstfähigkeit

Autorenbild: Dr. Thomas SchwarzDr. Thomas Schwarz

In einem von mir geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe ich den Kläger vertreten, der während seiner Ausbildung zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Schlaganfall erlitt. Da keine fortdauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückblieben, konnte er das Studium an der Hochschule der Polizei einschließlich der dort geforderten Sportleistungen erfolgreich abschließen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das Land u.a. mit der Begründung ab, der Kläger sei wegen der erhöhten Gefahr eines weiteren Schlaganfalls nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähig.


Nachdem der Kläger nach Einholung eines neurologischen Gutachtens, das ergab, dass das Risiko eines wiederholten Schlaganfalles bei 35% liegt, in erster Instanz mit seinem Antrag auf Übernahme in der Polizeidienst Erfolg hatte, hob das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Landes das Urteil auf. Auf unsere dagegen gerichtete Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tage - 2 C 4.24 - das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Landes zurückgewiesen. Demnach bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier, dass der Mandant in den Polizeidienst auf Probe zu übernehmen ist.


Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob aktuell gesundheitlich geeignete Bewerber voraussichtlich wegen einer Vorerkrankung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden, kein anderer Prognosemaßstab anzuwenden ist als bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst. In beiden Fallgruppen gilt der Maßstab, dass eine Eignung nicht gegeben ist, wenn die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit überwiegt, also mehr als 50 % beträgt. Diese Voraussetzung ist ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht erfüllt. Auch die Annahme einer bereits gegenwärtig eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit im Hinblick auf die möglichen Folgen eines "Rückfalls" während eines Polizeieinsatzes überdehnt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern. Ein strengerer Maßstab für den Polizeidienst kann ohne gesetzgeberische Vorgabe nicht angelegt werden.


Das Bundesverwaltungsgericht hat somit erstmals für den Polizeidienst eine Grundsatzentscheidung getroffen und dazu seiner Rechtsprechung zur Dienstfähigkeit fortgesetzt.


 
 
 

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